Anspruchsvoraussetzungen
Bürgergeld
Menschen in Deutschland, die Arbeit suchen oder ihren Lebensunterhalt trotz Arbeit nicht ausreichend decken können, können nach den Bestimmungen des 2. Sozialgesetzbuches (SGB II) Grundsicherung für Arbeitssuchende erhalten – auch Bürgergeld genannt.
Vorrangige Leistungen
Bevor Sie Leistungen vom Jobcenter erhalten, müssen Sie alle anderen Sozialleistungen (= vorrangige Leistungen) nutzen. Dies sind zum Beispiel:
- Kindergeld
- Kinderzuschlag
- Unterhaltsvorschuss
- Arbeitslosengeld I
- Altersrente
- Erwerbsminderungsrente
- Witwenrente/Waisenrente
- Ausbildungsgeld
- BAföG
- Berufsausbildungsbeihilfe
- Wohngeld
- Mutterschaftsgeld
- Elterngeld
Bürgergeld (also Leistungen nach dem 2. Sozialgesetzbuch (SGB II), erhält also nur, wer trotz aller anderen Sozialleistungen hilfebedürftig ist.
Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat grundsätzlich, wer
- das 15. Lebensjahr vollendet hat und noch keine Altersrente bekommt,
- in der Lage ist, zu arbeiten (also erwerbsfähig ist),
- nicht genug Geld (Einkommen und Vermögen) hat, um für den Lebensunterhalt zu sorgen (also hilfebedürftig ist) und
- in der Bundesrepublik Deutschland lebt.
Bedarfsgemeinschaft
Wenn Sie anspruchsberechtigt sind, gehören ggf. weitere Personen zu Ihrer sogenannten Bedarfsgemeinschaft. Wer den Antrag stellt, vertritt sodann die gesamte Bedarfsgemeinschaft. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören:
- Ehemann oder Ehefrau, wenn Sie nicht auf Dauer getrennt leben.
- Eingetragener Lebenspartner oder eingetragene Lebenspartnerin.
- Kinder grundsätzlich bis zum 25. Lebensjahr, sofern diese nicht verheiratet sind und keine eigenen Kinder haben. Junge Erwachsene, die 25 Jahre und älter sind, müssen einen eigenen Antrag auf Arbeitslosengeld II stellen, egal, ob sie in einer eigenen Wohnung oder bei den Eltern wohnen.
- Eine Person, mit der eine sogenannte „eheähnliche Gemeinschaft“. Eine solche wird z.B. vermutet, wenn Personen länger als ein Jahr zusammenleben, Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder befugt sind, über Einkommen oder Vermögen der anderen zu verfügen.
Haushaltsgemeinschaft
Zur Haushaltsgemeinschaft zählen alle übrigen Personen, die mit der Bedarfsgemeinschaft in einem Haushalt leben. Dies können sein: Verwandte und Verschwägerte (z.B. Großeltern, Geschwister, Onkel und Tanten), Pflegekinder und Pflegeeltern.